Verhaltenskodex für AdR-Mitglieder  

Der Europäische Ausschuss der Regionen (AdR) verabschiedete auf seiner 137. Plenartagung am 5. Dezember 2019 einen Verhaltenskodex für seine Mitglieder. Der Verhaltenskodex wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist für den AdR verbindlich.

Inhalte

Der Verhaltenskodex des AdR beruht auf ähnlichen Kodizes, die bereits in anderen EU‑Institutionen gelten, ist aber den Besonderheiten des AdR angepasst, dessen Mitglieder nicht vergütet werden und entweder ein regionales oder lokales Wahlmandat innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch rechenschaftspflichtig sind.

Der Verhaltenskodex des AdR umfasst im Wesentlichen folgende Elemente:

  • die Pflicht der Mitglieder, sich bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben von den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Integrität, Transparenz, Würde und Achtung der Vielfalt leiten zu lassen;
  • ​Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Dazu gehört auch die Pflicht der Mitglieder, dem AdR entweder den Link zu der öffentlichen Erklärung über die finanziellen Interessen zu übermitteln, die sie zuvor auf nationaler oder nachgeordneter Ebene abgegeben haben, oder, falls eine solche Erklärung nicht vorliegt, eine Erklärung unter Verwendung des Formulars im Anhang des Kodex vorzulegen. In beiden Fällen veröffentlicht der AdR die erhaltenen Informationen; 
  • Grenzen für die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen: Die Mitglieder dürfen sie nur annehmen, wenn ihr Wert 100 EUR nicht übersteigt. Bei einem höheren Wert dürfen die Mitglieder sie zwar entgegennehmen, müssen sie aber im Generalsekretariat des Ausschusses abgeben;
  • Regeln dafür, dass sich die Mitglieder angemessen verhalten und anderen Mitgliedern und den Bediensteten mit Respekt begegnen. Die Definitionen der Begriffe „Mobbing“ und „sexuelle Belästigung“ im Statut der Beamten (die für Bedienstete gelten) wurden in den Kodex übernommen.
  • Für die Durchsetzung sieht der Kodex ein Verfahren für den Fall eines mutmaßlichen Verstoßes eines Mitglieds gegen dessen Bestimmungen sowie eine Reihe von Sanktionen vor, um die Einhaltung zu gewährleisten. Die endgültige Entscheidung trifft der Präsident mit Unterstützung des Generalsekretärs nach Anhörung des betreffenden Mitglieds. Im Falle mutmaßlichen Mobbings oder mutmaßlicher Belästigung eines Bediensteten durch ein AdR-Mitglied ist das Verfahren angesichts der Schwere des möglichen Verstoßes sehr viel detaillierter und umfasst eine Untersuchung durch einen Beirat für Beschwerden wegen Belästigung.

Die Mitglieder des AdR unterliegen zudem Artikel 300 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach sie ihre Aufgaben unabhängig und im allgemeinen Interesse der Union wahrnehmen müssen.​


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