Transparenzmaßnahmen
Am 20. Mai 2021 unterzeichneten das Parlament, der Rat und die Kommission eine interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) zur Einrichtung eines verbindlichen EU-Transparenzregisters.
Gemäß den Bestimmungen der IIV tragen sich Interessenvertreter auf freiwilliger Basis auf der Website des Transparenzregisters in das Register ein. Wenn es jedoch um den Zugang zu den Institutionen der EU geht, kann es für sie aufgrund der von den jeweiligen EU-Institutionen eingeführten Konditionalitätsmaßnahmen de facto verpflichtend sein, sich in das Transparenzregister einzutragen.
Eine Reihe von Akteuren ist vom Anwendungsbereich des EU-Transparenzregisters ausgenommen, z. B. öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten auf nationaler und subnationaler Ebene sowie Verbände und Netzwerke öffentlicher Stellen auf Unions-, nationaler oder subnationaler Ebene. Bedienstete und Mitglieder der EU-Institutionen müssen sich ebenfalls nicht ins EU-Transparenzregister eintragen. Zudem sind bestimmte Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des EU-Transparenzregisters ausgenommen. Dies gilt beispielsweise für Situationen, in denen ein Akteur lediglich über indirekte Einflussmöglichkeiten verfügt, wie zum Beispiel Sachverständige, die Berichterstattern zuarbeiten, oder wenn ein Beitrag im Rahmen eines offiziellen Verfahrens zur Konsultation der Interessenträger erstellt wird.
In diesem Zusammenhang gelten ab Januar 2024 auch für die AdR-Mitglieder eine Reihe von Transparenzmaßnahmen.
Angesichts der beratenden Rolle des Ausschusses innerhalb des institutionellen Gefüges der EU, dank der die subnationale Ebene am Beschlussfassungsprozess der Europäischen Union teilhaben kann, richten sich diese Maßnahmen vornehmlich an die Kategorien von Mitgliedern mit dem größten tatsächlichen, unmittelbaren und individuellen Einfluss auf den Beschlussfassungsprozess der EU, d. h.
- Mitglieder, die ein Amt innehaben und Einfluss auf die politische Agenda ausüben könnten (Präsident und Erster Vizepräsident, Fraktionsvorsitzende, Fachkommissionsvorsitzende);
- Berichterstatter, die die Ausrichtung einer Stellungnahme/eines Berichts steuern und allein Änderungsanträge des Berichterstatters (die Vorrang vor anderen Änderungsanträgen haben) einreichen können.
Die vom AdR ergriffenen Transparenzmaßnahmen umfassen:
- die Aufforderung an Mitglieder, die ein Amt innehaben, sowie an Berichterstatter, nur im Transparenzregister eingetragene Interessenvertreter zu treffen, und die Aufforderung an Interessenvertreter, sich im Transparenzregister eintragen zu lassen;
- die Verpflichtung für Mitglieder, die ein Amt innehaben, sowie für Berichterstatter, alle Sitzungen, die sie in ihrer Eigenschaft als AdR-Mitglied mit Interessenvertretern abhalten, online zu veröffentlichen; die Angaben zu diesen Sitzungen werden auf der Mitgliederseite der betreffenden AdR-Mitglieder veröffentlicht;
- die Möglichkeit für Berichterstatter, dem Dossier einer Stellungnahme/eines Berichts einen freiwilligen „legislativen Fußabdruck“ beizufügen, d. h. eine nicht erschöpfende Liste von Organisationen und Einzelpersonen, von denen der Berichterstatter bei der Ausarbeitung des Berichts oder der Stellungnahme Beiträge erhalten hat.
Interessenvertreter, die gemäß den Bestimmungen des EU-Transparenzregisters mit AdR-Mitgliedern interagieren, finden weitere Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in den entsprechenden Datenschutzhinweisen für die Veröffentlichung von Treffen mit Interessenvertretern und für die Ausarbeitung eines legislativen Fußabdrucks.
Zugang zu Dokumenten
Beschluss Nr. 18/2020 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Ausschusses der Regionen
Der Beschluss Nr. 18/2020 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Ausschusses der Regionen verweist ausdrücklich auf die Grundsätze und Einschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und regelt auch das Verfahren für die Beantragung des Zugangs zu Dokumenten des Ausschusses.
Die in der dem Beschluss Nr. 18/2020 beigefügten Liste aufgeführten Dokumente des Ausschusses sind für die Bürgerinnen und Bürger in einem elektronischen Dokumentenregister direkt zugänglich. Auch weitere Dokumente können in dieses Dokumentenregister aufgenommen werden.
Auf Antrag können die Bürgerinnen und Bürger vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Einschränkungen Zugang zu allen anderen Dokumenten beantragen.
Der Antrag muss hinreichend präzise formuliert sein und insbesondere die zur Ermittlung des oder der beantragten Dokumente(s) erforderlichen Angaben sowie Name und Kontaktdaten des Antragstellers enthalten. Der Antragsteller ist jedoch (abgesehen von einigen Fällen im Zusammenhang mit dem Zugang zu personenbezogenen Daten) nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen. Der Ausschuss muss den Eingang des Antrags unverzüglich nach Erhalt bestätigen und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang antworten (diese Frist kann ausnahmsweise um 15 Arbeitstage verlängert werden).
Lehnt der Ausschuss den Zugang zu dem angeforderten Dokument ganz oder teilweise ab, so muss er die Gründe hierfür darlegen. Der Antragsteller kann dann innerhalb von 15 Arbeitstagen einen Zweitantrag stellen. Anschließend muss der Ausschuss erneut innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten (wiederum ist eine Verlängerung um weitere 15 Arbeitstage möglich).
Lehnt der Ausschuss nach einem Zweitantrag den vollständigen Zugang zu dem angeforderten Dokument weiterhin ab, hat der Antragsteller die Möglichkeit, Klage gegen den Ausschuss zu erheben und/oder eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzureichen.
Wenn ein Dokument im elektronischen Dokumentenregister nicht auffindbar ist, können Sie über den nachstehenden Link einen Antrag auf Zugang zu diesem Dokument stellen.
Antrag auf Zugang zu einem Dokument
Um den Zugang zu einem Dokument zu beantragen, füllen Sie bitte das folgende Formular aus und wählen Sie Zugang zu Dokumenten.